Lehre eine tatsächliche Anknüpfung zu finden, will man nicht etwa auf einzelne vorübergehende, durch besondere örtliche und zeitliche Veranlassungen gebotene, übrigens auch vor der historischen Kritik in ganz anderem Lichte erscheinende (Frauenraub u. dgl.) oder - auf die innerhalb des geschichtlichen Verlaufes auch starken Schwankungen unterliegende Geringschätzung und rechtliche Unterdrückung des Weibes zurückgreifen?

Denn allerdings, wie schon im vorigen Abschnitte hervorgehoben wurde, hat der Mann, soweit unsere geschichtliche Überlieferung reicht und also wohl auch in vorgeschichtlichen Epochen von der ihm verliehenen physischen Überlegenheit vielfach Gebrauch (oder Missbrauch) gemacht, um die schwächere „Gefährtin“ in Druck und Abhängigkeit - in jener von Stuart Mill gekennzeichneten „subjection of women“ - fortgesetzt zu erhalten. Er hat sie ohne Rücksicht auf ihre Inferiorität nur zu häufig als Arbeitskraft ausgenutzt, ja geradezu als Lasttier verwertet, um seinerseits auf der Bärenhaut liegen und sich nur den noblen Passionen des Kriegs und des Waidwerks hingeben zu dürfen. Er hat sich auch fast überall, sei es in den Formen des rohen Naturrechts oder in gesetzlicher Kodifikation, eine Art von Herrenrecht und von Herrengewalt über sie zu wahren gewusst. die, ursprünglich angemasst, im Laufe der Zeit nach und nach zum unbestrittenen Gewohnheitsrecht wurde, bis die so lange glücklich behaupteten Positionen endlich in der Gegenwart bei der geschlossenen Offensive aus Frauenkreisen und der bemerkbar abnehmenden Verteidigungs-Energie der Männer eine nach der anderen langsam ins Wanken geraten. Fast in allen Geschichtszeiten hat der Mann sich das Recht vorbehalten, das Weib gleich einer Sklavin zu behandeln, es zu züchtigen, zu misshandeln, ihre Untreue in monogamischen und polygamischen Verbindungen einseitig oft in grausamster Weise, mit dem Tode, mit raffinierter Marterung zu bestrafen. Aber das alles ist doch, wie schon gezeigt wurde, im grossen und ganzen mehr aus überspannten Herrschafts- und Eigentumsbegriffen, man möchte sagen aus einer Art von hochmütigem Grössenwahn des Mannes hervorgegangen, und hat mit sadistischen Fühlungen und Antrieben direkt nichts zu schaffen, da in allen diesen Verhältnissen das Weib zunächst lediglich als nutzbare Arbeitskraft oder Arbeitsmaschine, als Untergebene oder Hörige, als persönlicher Besitz und Eigentum des Mannes - nicht aber als Geschlechtswesen, als erstrebtes Ziel des Geschlechtsgenusses wesentlich in Betracht kommt, und es sich jedenfalls dabei nicht um das algolagnistische Bestreben handelt, durch Schmerzzufügung die geschlechtlichen Begierden (des Mannes) anzustacheln und gleichzeitig zu stillen. Von derartigen Bestrebungen ist bei allen diesen historisch gewordenen und jetzt allmählich, wie es

« 24 »

Inhaltsverzeichnis - bisam@daten-schlag.org