Bisam

12.02.1999

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    Jahresübersicht 1999 | Monatsübersicht Februar

  1. SM-Elemente in weiterer US-Comic-Serie
  2. TERMIN Dritte Leather Leadership Conference (LLC-III/SF)
  3. Antwortbrief vom Bundesministerium zu PorNO

SM-Elemente in weiterer US-Comic-Serie

Nach "Witchblade" [swl19970604-0002] sind SM-Elemente in einer weiteren amerikanischen Nobel-Comic-Serie aufgetaucht. Die vom Zeichenstil eng verwandte Serie "The Coven" (Jeph Loeb, Ian Churchill, Norm Rapmund) enthält in Heft 6 der deutschen Ausgabe im Splitter-Verlag eine doppelseitigen Zeichnung der Heldin Sasha Cullen ("Spellcaster") in leichtester Kleidung mit einer Peitsche. In der Szene wird ein Besucher von der Halb-Vampyrin [sic] Colette DeLeon mit den Worten in ein Haus ("Ein privates Haus der Freuden, das den ungewöhnlichsten Gelüsten dient") geführt:

    Wer hier herkommt, hat einzigartige Begierden. Und es ist bekannt, daß hinter diesen Mauern jede Begierde befriedigt wird - Also komm mit! Denn heute Abend sollst Du nur das Beste bekommen...es ist aber sehr teuer - aber vergiß nie, daß Du freiwillig und völlig ohne Zwang zu uns gekommen bist.

Spellcaster begrüßt den Gast dann mit:

    Hallo...achtet nicht auf Tundr[a] [Eule im Hintergrund]. Wenn Fremde da sind, wird sie immer unruhig. Aber Du bist ja für mich kein Fremder, oder? - Du hast mich in Deinen Träumen gesehen. In Deiner Phantasie. In Deinen schlimmen, schlimmen Gedanken. Du hast keinen eigenen Willen. Du gehörst mir. Und ich gehöre Dir...nimmt mich...

Es stellt sich schließlich heraus, daß Spellcaster besessen ist. Tundra die Eule bricht schließlich den Spuk:

    Diese drei Mitglieder des "Coven" verhalten sich wie nie zuvor. Sie sind sie sind umfangen von der Finsternis, die zu erhellen sie einst schworen. Dies ist der weißen Eule Tundra nicht entgangen [...] Da Tundra Spellcasters Familiaris ist, kann sie die Welt durch seine Augen sehen. Und in dieser Nacht können sie nicht mehr länger Zeuge des Alptraums sein.

    KOMMENTAR

Unklar ist, ob der Splitter-Verlag wie bei deutschen Comic-Übersetzungen üblich die Szene gekürzt oder sonstwie zensiert hat. Offensichtliche Spuren davon sind nicht zu sehen.


TERMIN Dritte Leather Leadership Conference (LLC-III/SF)

Die Dritte Leather Leadership Conference zur Förderung von Führungsqualitäten der Leiter von SM Gruppen soll laut einer Pressemitteilung auf der Emailliste SM-ORG vom 16. bis 18. April 1999 in San Francisco stattfinden. Wie bei den vergangenen Veranstaltungen in New York 1997 [swl19971124-0001] und 1998 [swl19980429-0002] sollen Gruppenleiter lernen, wie Gruppen am besten aufgebaut und geführt werden sowie im Ungang mit Presse und Öffentlichkeit geschult werden.

Als vier Schwerpunkte für den LLC-III genannten Treffen sind festgelegt worden die Entwicklung von Gruppen und Organisationen, Kommunikation und Umgang mit Medien, persönliche Entwicklung und politische Arbeit ("activism"). Am letzten Tag soll die Bedeutung von "safe, sane, consensual", Rassenfragen und die Geschichte von SM besprochen werden.

Golden Gateway Holiday Inn 1500 Van Ness Street at California San Francisco 16. bis 18. April 1999

Kosten: US$ 75, bei Voranmeldung bis zum 15. März US$ 50. Als Check an "Leather Leadership Conference" per Post an

LLC-III PO Box 420905 San Francisco CA 94142-0905 USA

Eine Voranmeldung ist auf jeden Fall erforderlich. Kontakt unter:

Tel: [USA] 415-289-7962 www.leatherweb.com/LLCIII email: llciii — at — leatherweb.com

oder an Jennifer Brooks (jeffanur — at — hotmail.com) vom Organisationskomitee. Für die Konferenz ist auch eine Mailiste eingerichtet worden. Zur Teilnahme kann eine leere Email an leather-leadership-subscribe — at — egroups.com gesendet werden.

KOMMENTAR

Das aus europäischer Sicht mittelalterliche amerikanische Banksystem macht Geldüberweisungen in die USA zur absoluten Qual. Sollte jemand an LLCIII teilnehmen wollen, sollte er sich vorher mit Jennifer über eine modernere Zahlungsart als einen per Post geschickten Check unterhalten...


Antwortbrief vom Bundesministerium zu PorNO

Hier ein Antwortschreiben vom "Bundesministerium fuer Famivlie, Senioren, Frauen und Jugend", welches heute bei mir eingegangen ist:

    BUNDESMINISTERIUM FUER FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND [...]

Bonn, den 10.02.1999

Sehr geehrter [GELOESCHT],

Frau Bundesministerin Dr. Bergmann dankt Ihnen fuer Ihr Schreiben. Aufgrund der Vielzahl der zum Thema "Pornographie" eingegangenen Zuschriften bitte ich um Verstaendnis dafuer, dass ich mich in meiner Antwort auf die zentralen, grundsaetzlichen Fragen konzentriere und nicht auf alle Aspekte eingehe.

Zunaechst moechte ich zum geltenden Recht folgendes bemerken:

Die Strafbarkeit der Herstellung und Verbreitung pornographischer Schriften, zu denen gemaess §11 Abs. 3 StGB auch Videofilme und Datenspeicher gehoeren, ist in §184 StGB und den parallelen Vorschriften des Gesetzes ueber die Verbreitung jugendgefaehrdender Schriften und Medieninhalte geregelt.

Die zentrale Strafvorschrift des §184 StGB ist durch das Vierte Gesetz zur Reform des Strafrechts (4. StrRG) vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) neu gefasst worden und am 28. Januar 1975 in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber des 4. StrRG ging davon aus, dass nur schutzwuerdige Rechtsgueter des einzelnen oder der Allgemeinheit mit den Mitteln des Strafrechts verteidigt werden sollen. Diese Grundkonzeption fuehrte zu einer unterschiedlichen Regelung der Strafbarkeit fuer sogenannte einfache Pornographie (§184 Abs. 1 StGB) und fuer sogenannte harte Pornographie (§ 184 Abs. 3 StGB):

- Fuer den Bereich der sogenannten einfachen Pronographie wurde die Strafbarkeit auf den Schutz zweier eng umgrenzter Rechtsgueter beschraenkt, naemlich den Jugendschutz und den Schutz vor unverlangter Konfrontation mit Pornographie. Das bewirkte eine begrenzte Freigabe der "einfachen" Pornographie: waehrend solche Erzeugnisse unter den Voraussetzungen des §184 Abs. 1 StGB fuer Erwachsene grundsaetzlich zugelassen sind, ist die Abgabe an Kinder und Jugendliche uneingeschraenkt strafbar (vgl. vor allem §184 Abs. 1 StGB ).

- Hinsichtlich der sogenannten harten Pornographie blieb es dagegen bei einem totalen Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Insofern hat sich an der Rechtslage vor Inkrafttreten des 4. StrRG nicht geaendert. Wie sich aus §184 Abs. 3 StGB ergibt, darf solche Pornographie weder hergestellt noch Erwachsenen zugaenglich gemacht werden. Als "harte" Pornographie sind in §184 Abs. 3 StGB pornographische Schriften (einschliesslich Videofilme) genannt, die Gewalttaetigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben. Der Begriff "Gewalttaetigkeiten" umfasst die Darstellung z.B: von Sexualmorden und Vergewaltigungen.

Gemaess §184 Abs. 5 StGB ist der Besitz und das Verschaffen des Besitzes nur in bezug auf kinderpornographische Schriften strafbar, die ein tatsaechliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben.

Die Strafbarkeit der Herstellung und Verbreitung von Gewaltdarstellungen ist gemaess §131 StGB auf Schriften beschraenkt, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttaetigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Vorgangs in einer die Menschenwuerde verletzenden Weise darstellt. Derartige exzessive Gewaltdarstellungenunterliegen nach §131 StGB einem totalen Herstellungs- und Verbreitungsverbot. Der Besitz und das Verschaffen des Besitzes sind nach geltendem Recht nicht strafbar.

In dem von Ihnen angesprochenen Artikel in "Der Spiegel" vom 9. November 1998 (Heft 46/48) hat sich Frau Bundesministerin Dr. Bergmann auf den Vorschlag eines parteiuebergreifenden Frauenbuendnisses bezogen, Pornographie im Strafgesetzbuch neu zu definieren. Zunaechst geht es Frau Bundesministerin darum, dass Gewaltpornographie - bei der Frauen als Opfer von Zwang und Gewalt dargestellt werden - auch im Internet konsequent strafrechtlich verfolgt werden muss. Auch liegt ihr die Bekaempfung von Kinderpornographie im Internet besonders am Herzen. Seit Beginn des Jahres 1995 ist ein kontinuierlicher Anstieg der Fallzahlen von Kinderpronographie im Internet zu verzeichnen. Zwar ist sei 1997 die Anzahl nationaler und internationaler Ermittlungsverfahren erheblich gestiegen, jedoch geben auch die juengsten Erfolge internationaler Aktionen der Polizei keinen Anhaltspunkt dafuer, dass der Trend gebrochen ist. Nationale Regelungen muessen zwingend durch internationale Vereinbarungen flankiert werden. Das Ziel muss die Schaffung eines internationalen Uebereinkommens ueber Computer- und Datennetzkriminalitaet sein, in dem strafrechtliche Mindeststandards und einheitliche Rechtshilferegelungen weltweit verbindlich festgelegt werden.

Frau Bundesministerin beabsichtigt, die bisherige Straflosigkeit der Verbreitung von sexuell erniedrigenden Darstellungen von Frauen, die nicht eindeutig der harten Pornographie unterfallen, aus frauenpolitischer Sicht zu ueberdenken. Das Anliegen, Pornographie im Strafgesetzbuch neu zu definieren, bedarft allerdings zunaechst einer fachlich detaillierten Diskussion, die Frau Ministerin Dr. Bergmann anregen moechte.

    Mit freundlichen Gruessen Im Auftrag [GELOESCHT]



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Erzeugt am: 15.03.2006

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