Bisam

21.05.1999

Dies ist ein Archiv der Schlagworte (SWL)-Mailingliste.   |   Suche im Archiv.


    Jahresübersicht 1999 | Monatsübersicht Mai

  1. Verbot für Besitz harter Pornographie in der Schweiz

Verbot für Besitz harter Pornographie in der Schweiz

Der "Südkurrier" hatte - leider ist uns ein Ausschnitt ohne Datumsangabe zugegangen, folgendes veröffentlicht:

Gegen Harte Pornographie

Bern.- In der Schweiz soll künftig der blosse Besitz von harter Pornographie strafbar sein. Stillschweigend hat der Na- tionalrat am Mittwoch eine Motion des Neuenburger FDP-Ständerats Thierry Beguin überwiesen. Unter die verbotene Pornograpie fällt die Darstellung von se- xuellen Handlungen mit Kindern und Tieren, von menschlichen Ausscheidun- gen und von Gewalttätigkeiten. (SDA)

    ERGAENZUNG [25. Mai 1999]

Eine Suche im Amtlichen Bulletin auf der Website der Schweizerischen Bundesversammlung ergibt u.a.:

96.3650 Motion Ständerat (Beguin)

Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornographischer Gegenstände und Vorführungen

Zwölfte Sitzung - Douzieme seance Mittwoch, 17. Dezember 1997 - Mercredi 17 decembre 1997 15.00 h

Wortlaut der Motion vom 10. März 1997:

[Eine Motion beauftragt den Bundesrat, einen Gesetzes- oder Beschlussesentwurf vorzulegen oder eine Massnahme zu treffen.]

---Beginn Zitat

Artikel 197 Ziffer 3 StGB verbietet die sogenannte "harte" Pornographie, d. h. Pornographie, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hat. Nach dieser Bestimmung ist jedoch der blosse Besitz von Gegenständen oder Vorführungen dieser Art nicht strafbar.

Diese Lücke in unserem Gesetz ist einerseits schockierend und führt andererseits zu Ungleichbehandlung: Wer beispielsweise ein Hardpornovideo einführt, ist strafbar - wer dieses als Geschenk erhält, hingegen nicht!

Der Missbrauch von solchen schändlichen Darstellungen soll verhindert werden. Ausserdem gilt es die Kohärenz der Gesetzgebung zu bewahren. Aus diesen Gründen wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 197 Ziffer 3 StGB so zu vervollständigen, dass auch der Besitz von gesetzlich verbotenen pornographischen Gegenständen oder Vorführungen strafbar wird.

--- Ende Zitat

    URL: www.parlament.ch/internet98/poly/suchen_amtl_bulletin/cn97/hiver/865.htm

    KOMMENTAR

Eingereicht wurde die Motion am 12.12.1996, der Bundesrat (Regierung) erklärte sich am 3.3.1997 bereit, die Motion anzunehmen. Am 10.3. nahm der Ständerat an, am 17.12.1997 der Nationalrat.

Muss also schon ein älterer Ausschnitt aus dem Südkurier sein ;)

Am 3. April 1998 entschied das Bundesgericht, dass die Einfuhr "harter" Pornographie zum Eigenkonsum strafbar ist. Eine Haftstrafe von 5 Tagen bedingt wurde bestätigt. (Es ging um 3 Videokassetten in denen sexuelle Handlungen mit Tieren und Gewalttätigkeiten gezeigt werden):

"Herstellung und Einfuhr harter Pornographie sind strafbar, auch wenn der Täter ohne Verbreitungs-absicht, etwa im Hinblick auf den eigenen Konsum, handelt" (BGE 124 IV 106, E.3c)

Die Rechtsprechung geht also schon klar in die geforderte Richtung. (Beguin, der Motionär, ist selber Staatsanwalt). Bei der Beratung des geltenden Artikels 197 Ziff. 3 StGB betonte die Regierung noch, dass der Besitz harter Pornographie nur dann strafwürdig sei, wenn damit die Absicht der Weiterverwendung verbunden sei. Verschiedene Richter sind aber offenbar der Ansicht, dass Besitz die Gefahr der Weiterverbreitung a priori beinhaltet und daher verboten werden muss.



Urheberrecht:

Erzeugt am: 15.03.2006

Webmaster
© 2000 - 2001 by Datenschlag - Alle Rechte vorbehalten