Bisam

29.10.1999

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    Jahresübersicht 1999 | Monatsübersicht Oktober

  1. SM-Verhaltenskodex von H.P.-Neuner
  2. US-Gefängnis darf aus Sicherheitsgründen Pornos zensieren

SM-Verhaltenskodex von H.P.-Neuner

Die Homosexuellen-Zeitung "Queer" bringt auf ihrer Lederseite (Oktober 1999, S. 43) als Ausschnitt aus einem neu erschienenen SM-Buch "SM - Die schwule Lederszene und das Phänomen SM" von H.-P. Neuner die "Zwölf Gebote des SM":

1. Alle Handlungen und Aktionen müssen stets im gegenseitigen Einvernehmen aller Beteiligten stattfinden.

2. Vor Beginn jeglicher Handlungen und Aktionen werden die Rahmenbedingungen festgelegt. Alle Beteiligten sind an die vereinbarten Bedingungen gebunden.

3. Der aktive Partner hat durch entsprechends Verhalten gegenüber dem passiven Partner seine Vertrauenswürdigkeit unter Beweis zu stellen.

4. Der aktive Partner trägt die Verantwortung für seinen passiven Partner, insbesondere dann, wenn letzterer sich in einer Situation der Wehr- oder Hilfslosigkeit befindet.

5. Bei keiner der Handlungen und Aktionen darf Blut fließen.

6. Beide Partner haben sich so zu verhalten, dass keiner dauerhaft oder nachhaltig gesundheitlich beeinträchtigt oder geschädigt wird. Dies gilt sowohl in physischer als auch in psychischer Hinsicht. Insbesondere werden die Regeln des Safer-Sex strikt eingehalten.

7. Beide Partner verpflichten sich, Drogen oder Substanzen mit drogenähnlichen Wirkungen nur im gegenseitigen Einverständnis zu konsumieren. Der aktive Partner ist gefordert, sich beim Konsum solcher Substanzen zurück zu halten, um seine Beobachtungs- und Urteilsfähigkeit nicht einzuschränken oder aufzuheben.

8. Der aktive Partner verpflichtet sich, zu keinem Zeitpunkt Forderungen an seinen passiven Partner zu stellen, die dieser nicht freiwillig zu erfüllen bereit ist oder die außerhalb der Veinrbarungen und Absprachen liegen.

9. Der pasive Partner erhält vom aktiven Partner die Möglichkeit, die Handlungen und Aktionen zu unterbrechen oder zu stoppen, falls er die Grenzen seine persönlichen Belastbarkeit erreicht. Der aktive Partner hat durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass dem passiven Partner diese Möglichkeit in jeder Situation gegeben ist.

10. Praktien, die erhöhtes Risiko beinhalten, kommen nur dann zum Einsatz, wenn mindestens einer der Beteiligten damit vertraut ist.

11. Der aktive Partner bricht jegliche Handlungen und Aktionen ab, falls sich beim passiven Partner auch nur andeutungsweise Anzeichen ernsthafter körperlicher Probleme einstellen sollten.

12. Die Verantwortung des aktiven Patners dauert noch über die stattgefundenen Handlungen und Aktionen hinaus an, wenn der passive Partner in Situtationen war, aus denen Spätfolgen resultieren könnten. Der aktive Partner hat sich davon zu überzeugen, dass sich beim passiven Partner keine negativen Auswirkungen eingestellt haben.

Quellenangabe: H.-P. Neuner "SM - Die schwule Lederszene und das Phänomen SM" Querverlag 29,80 Mark

"Queer" Postfach 29 02 44 50524 Köln Deutschland Tel: 0221 - 57 976 - 0 Fax: 0221 - 57 976 - 66 Email: info — at — queer.de


US-Gefängnis darf aus Sicherheitsgründen Pornos zensieren

Gefängnisse im US-Bundesstaat New Hampshire dürfen nach einem Urteil eines US-Bezirksgerichts aus Sicherheitsgründen ihren Insassen Zugang zu gewissen Formen der Pornographie verbieten. Dies meldet die US-Bürgerrechtsgruppe NCSF unter Berufung auf einen Bericht der Zeitung "Concord NH Monitor" (su). Mehrere Gefangene hatten eine verfassungswidrige Zensur darin gesehen, dass ein "Prüfkomitee für Literatur" im Gefängnis darüber entscheidet, welche Zeitschriften an sie weitergeleitet werden. Die Gefängnisleitung des Staatsgefängnisses in der Stadt Concord führte dagegen an, ein Viertel der 1.500 Insassen seien Sexualverbrecher. Schon der gesunde Menschenverstand gebiete es daher, Pornographie zu zensieren. Das Komitee ließ in der Regel Mainstream- Hefte wie "Playboy" und "Gallery" zu. Darstellungen von Homosexualität, SM (incl. Bondage), Zoophilie oder Sex mit Kindern wurden dagegen beschlagnahmt.

Nach einem Urteil des Obersten Gerichtshofes der USA (Supreme Court) dürfen Gefängnisse Medien verbieten, die die Sicherheit gefährden. Eine Zensur aus Gründen eines sexuellen, religiösen oder politischen Inhalts wurde dagegen für unzulässig erklärt Richter Steven McAuliffe befand nun, dass die Insassen des Staatsgefängnisses ausreichend Zugang zu Pornographie hätten und daher keine Zensur im Sinne des Ersten Zusatzartikels der US-Verfassung stattfinde. Er kritisierte allerdings die Auswahlkriterien des Komitees. Es sei nicht klar, warum Darstellungen lesbischer Sexualität ein größeres Sicherheitsrisiko seine sollten als Darstellungen heterosexueller Sexualität.

National Coalition for Sexual Freedom (NCSF) Media Update October 18, 1999 Email: ncsfreedom — at — aol.com Web: www.ncsfreedom.org

Originalartikel laut NCSF:

"Judge: Prison may limit pornography: Inmates' constitutional claim denied" Gwen Filosa, Concord NH Monitor October 13, 1999 Web: 207.180.37.15/ Email: letters — at — cmonitor.com Email Autorin Gwen Filosa: gfilosa — at — cmonitor.com



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