Bisam

09.01.2000

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    Jahresübersicht 2000 | Monatsübersicht Januar

  1. Geplante Verschärfung Pornographiegesetzgebung Schweiz
  2. Schweiz: Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Gewaltpornographie
  3. TERMIN ORF berichtet über Wiener SMart-Cafe
  4. Deutsche und britische Post suchen nach SM-Materialien

Geplante Verschärfung Pornographiegesetzgebung Schweiz

Wie schon mehrfach mitgeteilt plant der Gesetzgeber in der Schweiz ein Besitzverbot für Gewaltpornographie. Dies als Komplement zum bereits bestehenden Verbreitungs- und Einfuhrverbot. Damit sollen als stossend empfundene Schlupflöcher (Besitz erlaubt, Einführen, Lagern, etc. verboten) gestopft werden.

Auszug aus dem Anhang des Regierungsprogramm "Die Ziele des Bundesrats 2000":

Wichtigste geplante Parlamentsgeschäfte 2000

3 Die Schweiz als Heimat für alle ihre Bewohnerinnen und Bewohner - Identitätsraum für alle Generationen schaffen

3.5 Innere Sicherheit

Botschaft Teilrevision StGB, Verjährung bei Sexualdelikten und Verbot des Besitzes harter Pornografie

Termin 1. Halbjahr 2000

    KOMMENTAR

Wenn das Parlament nicht wieder eine Fristverlängerung beschliesst, dürfte dieses Geschäft in der ersten Hälfte 2000 beraten und beschlossen werden. Soweit ich das beurteilen kann wird wohl kaum grosser Widerstand auftauchen und der derzeitige Wortlaut dürfte auch der definitive werden.

Entscheidender wird sein, wie der Buchstabe des Gesetzes in der Praxis ausgelegt werden wird.

Neueste Quelle die Hinweise gibt: Dr. PHILIPPE WEISSENBERGER, Lausanne/Basel Revisionsentwurf zur harten Pornographie: In dubio contra libertate. Zeitschrift des Bernischen Juristen-Vereins ZBJV Band 135, 1999, p. 159-170 (Heft 3)

In den meisten Fällen berufen sich die Gerichte auf den Willen des Gesetzgebers, einer "Verrohung auf dem Gebiet der Sexualität vorzubeugen".

So bspw. das Bezirksgericht Höfe des Kantons Schwyz in einem Entscheid von 1994 zur Einfuhr und Lagerung "pornographischer Ton- und Bildaufnahmen, die sexuelle Handlungen mit menschlichen Ausscheidungen" zeigen. www.schoenbaechler.com/egv-sz/egv94a2.htm

Dass im Parlament durchaus nicht unbestritten war, ob nun Besitz von Gewaltpornographie gefährlich sei wenn eine Verbreitung unwahrscheinlich erscheine zeigt ein Urteil des Obergericht des Kantons Solothurn von 1998: www.so.ch/Gerichte/og/Medien/Urteile/sog%201998.htm

Auszüge: "Ständerat Arnold als Mitglied der Kommissionsminderheit bemerkte, harte Pornografie sei auch für Erwachsene 'Gift' und es solle mit einem entschiedenen Verbot ohne Einschränkungen dafür gesorgt werden, dass solche Darstellungen in der Schweiz nicht möglich seien. Man sei sich einig, dass Gewaltdarstellungen abzulehnen seien und alles vorgekehrt werden müsse, damit solche Bänder weder über die Grenze kämen, noch in der Schweiz hergestellt, verbreitet oder gezeigt würden. Die harte Pornografie aber sei Gewaltdarstellungen gleichzustellen. Folge man dem Mehrheitsantrag und lasse Vorführungen im Familienkreis zu, so habe er grosse Befürchtungen, dass die Bänder dann auch in die Hände von Jugendlichen und zum Haus hinaus in beliebige weitere Kreise gelangen würden (Amtl. Bull. StR 1987, S. 402). Obwohl Ständerat Hänsenberger dafür plädierte, man solle nicht eigenartige Menschen, welche solche Dinge für sich persönlich oder ihren engsten Kreis sammeln würden, kriminalisieren, wandte der Bundesrat wiederum ein, eine Lockerung des Verbotes öffne dem Missbrauch Tür und Tor. Ein absolutes Verbot liege im Interesse eines wirksamen Jugendschutzes."

(...)

"Im Differenzbereinigungsverfahren vor dem Ständerat fragte Ständerat Schoch unter Hinweis auf den verworfenen Zusatzantrag der Kommission an, ob es richtig sei, dass nach dem Sinn der Norm ein 'skurriler Vogel', der zu Hause 'Brutalos' aufbewahre und nur selbst von diesen Gebrauch mache, nicht strafbar sei, da der Sinn der Norm der Jugendschutz sei (Sten Bull. SR 1989, S. 296). Der Bundesrat erwiderte unter Hinweis auf die Botschaft zu Art. 197 Ziff. 3 StGB, dass mit dem Einbezug von Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen und Lagern legale Umgehungsmöglichkeiten ausgeschaltet werden sollen. Lagern sei also im Sinne der Absicht gemeint, die Gewaltdarstellungen später Dritten zu zeigen oder gar in Verkehr zu bringen."

Weitere Quellen:

Längere Verjährungsfristen bei sexuellem Kindsmissbrauch und Strafe für Besitz von harter Pornographie (Revision des Strafrechts und des Militärstrafrechts) Vernehmlassung abgeschlossen: 30.11.1998

Pressemitteilung www.admin.ch/bj/vernehm/stgb-ab/com-d.htm

Vorentwurf/Bericht www.admin.ch/bj/vernehm/stgb-ab/ber-ve-d.pdf


Schweiz: Kein Zeugnisverweigerungsrecht bei Gewaltpornographie

Im Zusammenhang mit der Verschärfung des Pornographierechts stellt sich auch die Frage, ob man sich mit Medienkontakten (Interviews gewähren) nicht Ärger aufhalst.

Seit 1. April 1998 gilt auch in der Schweiz ein generelles Zeugnisverweigerungsrechts für Medienschaffende. Gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention haben Journalisten das Recht, ihre Quellen grundsätzlich geheim zu halten.

Ausgeschlossen ist dieses Recht "lediglich für eigentliche Notsituationen aus sowie für 22 als besonders schwer eingestufte Straftaten, wie Mord, Raub, schwere Sexualdelikte, organisiertes Verbrechen, Korruption oder schwerer Drogenhandel. In diesen schwerwiegenden Fällen gilt das Interesse der Strafverfolgung vor."

Quelle: www.admin.ch/cp/d/index199802.html 18.02.1998 'Das neue Medienstrafrecht tritt am 1. April in Kraft'

Zitat aus 'Rückblick auf die 45. Legislaturperiode der Eidgenössischen Räte 1995-1999': "In der Differenzbereinigung fasste der Nationalrat das Zeugnisverweigerungsrecht wieder etwas enger. Von seiner ursprünglichen Position, die Interessenabwägung zwischen Quellenschutz und Strafverfolgung dem Ermessen des Richters zu überlassen, kam er ab und erweiterte auf Anregung von Engler (C, AI) den vom Ständerat beschlossenen Ausnahmekatalog vom Zeugnisverweigerungsrecht auf 21 Tatbestände. Neben den Gewaltdelikten listete er abschließend unter anderem harte Pornographie, Pädophilie, Geldwäscherei, Korruption und die organisierte Kriminalität auf. Der Ständerat fügte diesem noch Fälle von schwerem Drogenhandel an, was auch die Zustimmung des Nationalrates fand. Insgesamt müssen Journalisten ihre Quellen damit bei 22 Strafrechts-Tatbeständen offenlegen."

    KOMMENTAR

meine Einschätzung dazu: Solange ein Interviewter den Strafverfolgungsbehörden keinen Anlass zur Vermutung gibt, er könnte verbotenes Material im Besitz haben, so lange dürfte das kein Problem sein.

Es wird erst dann eins, wenn a priori davon ausgegangen wird, jemand mit BDSM-Neigung müsse fast zwingend solches Material besitzen.

Vielleicht weiß ein juristisch Gebildeter mehr darüber. Im Zweifel für oder gegen den Verdächtigen, was gilt da?


TERMIN ORF berichtet über Wiener SMart-Cafe

Das Österreichische Fernsehen ORF-2 sendet am Mo, 10 Jan. 2000 um 21.05 Uhr im Magazin "Thema" einen Bericht über das "SMart-Cafe", das erste Wiener SM- und Fetisch-Cafe.


Deutsche und britische Post suchen nach SM-Materialien

Der deutsche Zoll, die deutsche Bundespost und ihr britisches Gegenstück suchen einem Bericht der Website Powererotics aus Amsterdam zufolge verstärkt nach SM-Artikeln und -Medien. Unter Berufung auf nicht näher genannte SM-Gruppen in Deutschland warnt der Bericht davor, insbesondere SM-Videos nach Deutschland zu schicken. Die britische Post interessiert sich demnach besonders für SM-Magazine. Entsprechende Sendungen würden geöffnet, ihr Inhalt beschlagnahmt und der angegebene Empfänger für den Wiederholungsfall mit Geld- oder Haftstrafe bedroht.

Quelle. www.powererotics.com/powererotics/daily.htm , geforwarded von James LiGate <bdsm.guide — at — about.com>



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Erzeugt am: 15.03.2006

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