Bisam

28.07.2002

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    Jahresübersicht 2002 | Monatsübersicht Juli

  1. Ergaenzung: SMJG Kontakte zu SMart-Rhein-Ruhr e.V
  2. <18 und Stammtische
  3. Magazin: Franzosen verschenken Handschellen

    

Ergaenzung: SMJG Kontakte zu SMart-Rhein-Ruhr e.V

Die SMJG hat ihren gesamten Schriftverkehr mit SMart-Rhein-Ruhr e.V. zur freien Meinungsbildung online gestellt unter: smjg.org/smart_aerger.php

So steht es jedem frei, selbst alles ungekuerzt nachzulesen.

Eine Anmerkung noch: Die Admins der SMJG haben zur besseren Bewaeltigung der Arbeit die Aufgabenbereiche untereinander etwas gesplittet; genannter Thomas aka Torqemada kuemmert sich hierbei um die Oeffentlichkeitsarbeit und die Kommunikation nach aussen; trotzdem werden alle wichtigen Dinge gemeinsam entschieden, auch der Wortlaut der Mails.

Dank an Mark-A fuer die sachliche Darstellung.

In diesem Sinne, Fuer SWL von Thomas / Torqemada, SMJG Admin Oeffentlichkeit


    

<18 und Stammtische

Jugendliche und Stammtische - ein heißes Eisen, bei dem oft starke Emotionen eine Rolle spielen. Wir von der SMJG als Vertreter junger SMler haben uns intensiv mit diesem Thema beschaeftigt und sind dank der Hilfe unserer Anwaelte zu folgendem Ergebnis gelangt:

Kurzfassung:

- Jugendliche koennen zu SM-Stammtischen gehen, wenn der Stammtisch nicht an jugendgefaehrdenden Orten ist, nicht gespielt wird und keine Pornographie oder entwicklungsgefaehrdende Literatur, Bilder, Medien etc. zugaenglich gemacht werden.

- Die Zustimmung der Eltern zum Stammtischbesuch muss nicht in schriftlicher Form darliegen. Sie wird in der Regel mündlich erteilt.

Darueber hinaus muss sich die Erlaubnis nicht unbedingt speziell auf den Stammtischbesuch beziehen. Es ist ausreichend, wenn dem Minderjaehrigen generell ein gewisser Freiraum zugestanden wird, innerhalb dessen er bei Einhaltung bestimmter Grenzen - frei entscheiden darf; z.B. darüber, wo und wie er seine Zeit verbringt.

- Für die Organisatoren eines solchen auch für Jugendliche zugaenglichen Stammtisches sind einige elementare Dinge zu beruecksichtigen. In diesem Zusammenhang steht die SMJG steht kurz vor der Vollendung eines "Leitfadens fuer SM-Stammtisch-Orgas", in dem alle rechtlich relevanten Regelungen aus BGB, StGB, JuschG (in Kraft ab 2003) und anderen Gesetzen zitiert, erklaert und kommentiert werden. Dieser Leitfaden befindet sich in der letzten Bearbeitungsphase. Derzeit wird er von unseren Anwaelten geprueft. Mitte August, also in zwei, drei Wochen, wird er vollstaendig vorliegen und auf unseren Seiten www.smjg.org zu finden sein. Wir haben darauf verzichtet, zu dieser SWL-Meldung vorab ungepruefte Dinge online zu stellen; das Ganze soll fundiert und begruendet erfolgen. Der komplette Leitfaden samt grundsaetzlichen Ueberlegungen und einer ausfuehrlichen FAQ wird nochmals gesondert angekuendigt werden.

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Ausfuehrlichere Fassung der Gesetzeslage:

Die wesentlichen Gesetze, die hier Anwendung finden, sind das BGB, das

die Rechtsnatur des Verhaeltnisses der Kinder zu ihren Eltern festlegt,

das StGB, das Straftatbestaende wie Pornographie und Koerperverletzung

regelt, und das JuschG, das genau definiert, was eine nicht volljaehrige

Person an oeffentlichen Orten darf und was nicht. Der Einfachheit halber

haben wir die Informationen entsprechend der drei Gesetzbuecher

gegliedert.

StGB:

- Das StGB regelt die Verbreitung von Pornographie, die Strafbarkeit von

Sexualdelikten und Koerperverletzungen. Fuer die Stammtischfrage ist §

184 der interessanteste: Einem

Jugendlichen darf am Stammtisch keine Pornographie zugaenglich gemacht

werden. Eigentlich duerfen auch auf einem normalen Stammtisch

moeglicherweise pornographische Werke nicht so offen herumgereicht

werden, wie das oft (z.B. mit den Schlagzeilen) geschieht.

- Trotz des grundsaetzlichen sexuellen Selbstbestimmungsrechtes

Jugendlicher ab 14 darf ein >21 nach § 182 keinen Verkehr mit jemandem

<16 haben. An sich ist dieser Tatbestand für die Stammtische

unerheblich, da hier nicht gespielt wird (siehe auch unten). Allerdings

sind die Veranstalter jedoch u.U. dazu verpflichtet, zu warnen und

einzugreifen, wenn sie Kenntnis von entsprechenden Plaenen erlangen.

- Die Koerperverletzung (§223 ff.) spielt ebenfalls kaum eine Rolle, da

bei Stammtischen nicht gespielt

werden darf, wenn ein Jugendlicher dabei ist. (Und mit den Jugendlichen

selbst sollte nicht gespielt werden.)

JuschG:

Das neue Jugendschutzgesetz, das erstmals alle den Jugendschutz

betreffenden relevanten Regelungen in einem Gesetz vereinigt, schreibt

in der neuen Fassung, die 2003 in Kraft tritt, wenig anderes vor als das

alte Gesetz zum Schutze der Jugend in der Oeffentlichkeit.

- Der Veranstalter eines Stammtisches unterliegt in Bezug auf die

Jugendlichen einer Aufsichtspflicht. Er muss beispielsweise darauf

achten, dass die Jugendlichen in Bezug auf Alkohol, Rauchwaren und

Sperrzeiten die Bestimmungen einhalten. Falls sich der Stammtisch in

einem oeffentlich zugaenglichen Teil des Lokals befindet, muss diese

Auflagen auch der Wirt kontrollieren, der insofern allein das Hausrecht

hat und einen Jugendlichen des Raumes verweisen darf, sofern die

Voraussetzungen dafuer gegeben sind. Das alleinige Hausrecht des Wirtes

bedeutet, das der Veranstalter im Zweifelsfall kein Hausrecht ausueben

darf. In getrennten Neben- oder Hinterzimmern kann der Veranstalter

selbst das Hausrecht ausueben. Er muss des weiteren darauf achten, dass

an Stammtischen nicht gespielt wird.

Diese Aufsichtspflicht entfaellt bei freien Zusammentreffen ohne festen

Veranstalter. In diesen Faellen hat ausschließlich der Wirt selbst auf

die Einhaltung der Bestimmungen zu achten, die im uebrigen in jeder

Gaststaette aushaengen muessen.

- Man sollte auch davon absehen, den Jugendlichen die geschlechtliche

Komponente der letzten Session in allen Einzelheiten und Details zu

erzaehlen oder detailliert und auf missverstaendliche und somit

gefaehrliche Weise kritische Spiele wie Atemkontrolle und Cutting zu

erlaeutern. Diese Dinge koennten als entwicklungsgefaehrdend für

Jugendliche angesehen werden.

- Stammtische, die an jugendgefaehrdenden Orten stattfinden (z.B.

Herbertstrasse in HH), duerfen keine Jugendlichen zulassen.

BGB:

Ein Jugendlicher ist zwischen 7 und 18 ist nach § 106 "beschraenkt

geschaeftsfaehig". Das bedeutet, er ist insofern ein "Sklave" seiner

Eltern, als dass er alle Entscheidungen mit ihnen absprechen muss -

falls sie ihm nicht einen bestimmten Handlungsspielraum eingeraeumt

haben. Die Eltern haben die Aufsichtspflicht ueber das Kind, welche

nicht verletzt werden darf. Das schließt jedoch nicht aus, den Kindern

mit zunehmendem Alter eine wachsende Eigenverantwortung zu uebertragen;

wie dies in der Regel auch geschieht.

Ein Beispiel:

Ein Jugendlicher moechte einem Verein beitreten. Die Eltern koennen nun

entweder sagen: Wir entscheiden insofern auch ueber die Details, also

etwa fuer jedes Vereinstreffen neu. Oder sie legen fest, dass der

Jugendliche insofern freie Hand hat.

Gleiches gilt fuer das abendliche Ausgehen. Haeufig wird hier eine

gewisse Freiheit eingeraeumt, die lediglich z.B. durch ein festes

Zeitlimit beschraenkt ist: "Du kannst abends ausgehen - aber um 22.00

Uhr bist du wieder zuhause."

Damit haben die Eltern auch implizit die Erlaubnis zum Besuch eines

Stammtisches in einer oeffentlichen Gaststaette gegeben.

Dies duerfte sogar die Regel sein. Außerdem kann und darf ein

Veranstalter davon ausgehen, dass Jugendliche nicht ohne Erlaubnis der

Eltern etwa einen Stammtisch besuchen. Darauf darf er sich solange

verlassen, wie keine Anhaltspunkte dafuer vorliegen, dass ein

Jugendlicher gegen den Wunsch der Eltern anwesend ist. Sofern allerdings

der Verdacht entsteht, dass die ausdrueckliche oder generelle Erlaubnis

der Eltern nicht gegeben ist, und natuerlich erst recht, wenn der

Veranstalter von einem ausdruecklichen Verbot erfaehrt, darf er dem

Jugendlichen den Zugang zum Stammtisch nicht gewaehren.

Zu einer Ausweiskontrolle ist der Veranstalter nicht generell

verpflichtet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Zweifel an den

Altersangaben des Besuchers bestehen.

All diese Probleme sind im uebrigen hinlaenglich aus der allgemeinen

Jugendarbeit bekannt und an vielen Stellen uebersichtlich juristisch

erfasst. Sie koennen bei jedem anerkannten Traeger der Jugendhilfe

(Pfadfinderverbaende der DPSG, PSG, VCP und BdP, katholische und

evangelische Jugendtraeger, Kreisjugendringe und Jugendgruppen der

Staedte) samt Quellen und Literatur erfragt werden.

Nach langer SMJG-Arbeit kann aus Erfahrung gesagt werden: Zu

Stammtischen kommen nur wenige unter 18; unter 16 ist uns noch gar kein

Fall von unseren Stammtischen bekannt. Im Zweifel werden nur wenige

Jugendliche die Stammtische besuchen, und die meisten von ihnen werden

wahrscheinlich bereits 17 sein. Das entbindet uns und die Veranstalter

allerdings nicht von der Pflicht, die rechtliche Seite umfassend und

fundiert zu klaeren.

Die SMJG bemueht sich weiterhin, durch eigene Aktivitaeten

Minderjaehrigen eine geeignetere Basis fuer ihr Alter zu bieten, und so

die Veranstalter von Stammtischen zu entlasten und die Problematik fuer

diese zu entschaerfen.

Fuer SWL von Thomas / Torqemada, SMJG Admin Oeffentlichkeit


    

Magazin: Franzosen verschenken Handschellen

Das deutsche Magazin "Bunte" (Heft 29/2002 vom 11. Juli 2002) weist in dem Artikel "Fesseln mit Freude" auf Seite 68 auf Handschellen als Schmuck hin:

Franzosen sind anhänglich. Beweis: Sie schenken ihren Freundinnen jetzt strassbesetzte Handschellen in Rot, Weiß, Blau oder Rosa.

Das Schmuckstück könne als Armband oder an einem Nylonfaden um den Hals getragen werden. Preis: 80 Euro.

Importeur in Deutschland laut "Bunte":

Kult Hohenzollernstraße 40 München (keine Postleitzahl angegeben) Deutschland Tel: 089 - 3886 9515

"Bunte" Arabellastraße 23 81925 München Deutschland Tel: 089 - 9250 0 Fax: 089 - 9250 3427

Email: bunte — at — burda.com Web: www.bunte.de

KOMMENTAR

Danke an Sabine



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Erzeugt am: 15.03.2006

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