Texte

SM-Gruppen - Aufzucht und Pflege. Teil II: Anhänge und Literatur

Inhalt

Ziele diese Textes
Gründe fürs Gründen
Voraussetzungen
Mitstreiter
Gruppenstrukturen
Angebote und Infrastruktur
Gründung und erste Treffen
Ehrenamtliche und Hauptamtliche
Werbung
Der eingetragene Verein
Finanzen
Gemeinnützigkeit/Steuerbegünstigung, Fördermittel
Führung, Vorstand, Wahlen und Generationenfolge
Ressourcenmanagement
Integration von Minderheiten, Fokussierung
Krisen, Burnout und Präventionsstrategien
Vernetzung/Öffentlichkeitsarbeit
Rechtliche Aspekte
Anhang 1: Leitfaden für Leiter einer Einsteigergruppe
Anhang 2: Themenvorschläge für Themenabende
Anhang 3: Vereinssatzungen von Quälgeist Berlin e.V. und BiNe e.V.
Literatur
Danksagungen
Copyright, Haftung und Verbreitung

Anhang 1: Leitfaden für Leiter einer Einsteigergruppe

Der folgenden Abschnitt ist der Leitfaden für die Einsteigergruppenbetreuung von BDSM Berlin. Er ist von den SMart-Regeln abgeleitet und soll es anderen Gruppen erleichtern, Einsteigerbetreuung anzubieten.

Zielsetzung einer Einsteigergruppe:

Ablauf der Gruppe:

Vorstellung: der Teamer stellt sich vor, gibt damit Hinweise, wie die anderen sich vorstellen können (Name, Alter, evtl. Beruf (allgemein), Funktion in der Gruppe). Darauf hinweisen, dass die Runde unterbrochen werden kann, wenn Fragen kommen.

Vorstellungsrunde: Keiner muss etwas sagen (hier im deutlichen Unterschied zu klassischen Selbsthilfegruppen). Wunsch aussprechen, dass zumindest gesagt wird, wie man zu der Gruppe gefunden hat, um Statistiken evtl. für das Finanzamt und die Planung von Werbung aufstellen zu können

Rederegeln:

Was angesprochen werden sollte:

Sicherheit, Regeln etc.:

Allgemein:

Medien:

Alle genannten Medien als Belegexemplar oder zum Mitnehmen vorrätig halten.

Das Ende:

Noch offene Fragen? Bogen zum Anfang schlagen (Erwartungen erfüllt? etc)
Fragen sollten möglichst bei den einzelnen Punkten im lockeren und offenen Gespräch beantwortet werden, nicht am Schluss

Abschlussrunde
Wie hat es Euch gefallen? Was können wir verbessern?

Aushändigen von Broschüren (je nach Bedarf und Vorkenntnissen)

Ermutigung, bei Fragen und Problemen die Teamer anzusprechen
Wenn wir es nicht wissen, dann wissen wir jemanden, der es weiß

Andere Teamer erwähnen
Teamer und sonstige Mitglieder kommen zum abschließenden Stammtisch, stellen sich selbst vor!
(Positiver Eindruck bei den Einsteiger, sie kommen sich ernst genommen und wichtig vor)

Anhang 2: Vorschläge für Themenabende

Der folgenden Abschnitt listet Themen auf, die in den Themenabenden von SMart/RR behandelt wurden. Nein, ihr müsst die Liste nicht "abarbeiten", sie soll der Anregung dienen :-)

Anhang 3: Vereinssatzungen von Quälgeist Berlin e.V. und BiNe e.V.

Für die Vereinssatzung von BDSM Berlin e.V. siehe [5].

Quälgeist Berlin e.V.

Quälgeist Berlin e.V. - Satzung

Fassung vom 24.01.1999, eingetragen beim AG Berlin-Charlottenburg am 21. Juni 1999

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Quälgeist Berlin eV."; für den allgemeinen Geschäftsverkehr kann die Abkürzung "QB e.V." verwendet werden. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck

1) Ziel des Vereins ist einerseits die Unterstützung von Menschen, die wegen ihres geistigen oder seelischen Zustands auf Hilfe angewiesen sind, weil sie

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

2) Zwecke des Vereins ist andererseits die Förderung der Bildung und Erziehung, indem sich der Verein darum bemüht, die Allgemeinheit über die vielfältigen Formen der menschlichen Sexualität aufzuklären, die weit verbreiteten Vorurteile über weniger häufige Arten von Sexualität abzubauen und abseits gängiger Klischees über diese Form der Sexualität der Allgemeinheit die Erkenntnis der Sexualwissenschaft zu vermitteln, daß unterschiedliches sexuelles Empfinden und Verhalten gleichwertige Ausprägungen menschlicher Sexualität sein kann.

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere

3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch un verhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

6) Die Nutzung der vom Verein angebotenen Möglichkeiten erfolgt grundsätzlich unentgeltlich.

§3 Mitglieder

1) Mitglieder können Ordentliche Mitglieder, Fördermitglleder oder Außerordentliche Mitglieder sein.

2) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

3) Über die Aufnahme von Fördermitgliedern und Außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages des Aufnahmeantrages als Fördermitglied oder Außerordentliches Mitglied steht dem/der BewerberIn die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

4) Über den Aufnahmeantrag von Ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

5) Über die Umwandlung von Fördermitgliedern oder Außerordentlichen Mitgliedern zu Ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1) Die Ordentliche Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod bzw. Auflösung oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten und Beitragsrückstände von mindestens einem halben Jahr. Über den Ausschluß von Ordentlichen Mitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Dem auszuschließenden Mitglied ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, die Aufforderung dazu ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zu versenden.

2) Die Fördermitgliedschaft und die Außerordentliche Mitgliedschaft gelten für den Zeitraum, für den das Mitglied den Beitrag entrichtet hat. Die Fördermitgliedschaft und die Außerordentliche Mitgliedschaft enden vorzeitig durch Austritt, Tod bzw. Auflösung oder Ausschluß. Der Austritt kann jederzeit gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten und die Verletzung satzungsmaßiger Pflichten. Über den Ausschluß von Fördermitgliedern und Außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.

3) Eine Rückzahlung bereits für die Zukunft gezahlter Beiträge findet in der Regel nicht statt.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und die Monatsversammlung.

§6 Mitgliederversammlung

1) Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand jederzeit einberufen werden. Die Mit gliederversammlung muß vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder oder ein Fünftel aller Mitglieder dies verlangen; dazu sind Zweck und Gründe anzugeben.

2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß an alle Ordentlichen Mitglieder und Fördermitglieder gesandt werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.

3) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören

4) An der Mitgliederversammlung nehmen die Ordentlichen Mitglieder, Fördermitglieder und Außerordentlichen Mitglieder teil. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Stimmrecht haben jedoch nur Ordentliche Mitglieder, die ihren Beitrag bis zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung entrichtet haben. Die Fördermitglieder müssen vor den Abstimmungen gehört werden. Jedes Ordentliche Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht für die jeweilige Mitgliederversammlung an ein anderes stimmberechtigtes Ordentliches Mitglied übertragen, wobei ein Mitglied höchstens ein anderes Ordentliches Mitglied vertreten darf. Die Teilnahme an Abstimmungen kann auch schriftlich erfolgen, der Stimmzettel muß unterschrieben sein und zum Zeitpunkt der Abstimmung im Versammlungslokal vorliegen.

5) Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Abwahl des Vorstandes, Satzungsänderungen einschließlich Änderung des Vereinszweckes und die Auflösung des Vereins können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

6) Anträge über die Abwahl des Vorstandes, über die Änderung der Satzung einschließlich der Änderung des Vereinszweckes und über die Auflösung des Vereins, die den Mitglledem nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied oder einem mehrheitlich gewählten Versammlungsleiter geleitet.

8) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschlußfähig.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§7 Vorstand

1) Der Vorstand besteht aus drei Personen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so muß binnen drei Monaten eine Nachwahl durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgen. Die Amtszeit des auf diese Weise bestimmten Vorstandsmitglieds läuft mit der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl ab.

2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

5) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand kann während seiner Amtszeit nur durch die Wahl eines neuen Vorstandes abgewählt werden.

6) Formale Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

§8 Monatsversammlung

1) Die Mitgliederversammlung bestimmt einen regelmäßigen monatlichen Termin für die Monatsversammlung.

2) Änderungen in Termin oder Ort sind den Mitgliedern mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich mitzuteilen.

3) Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins; Besucher können zugelassen werden. Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder

Aufgaben der Monatsversammlung sind:

§9 Finanzen

1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

2) Der Verein finanziert seine Aufgaben vorwiegend durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.

3) Ausgaben, die nicht zu den gewöhnlichen, laufenden Kosten gehören, bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

4) Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß aufzustellen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den von der Mitgliederversammlung bestimmten Kassenprüfer.

§ 10 Auflösung

1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Hilfe-Information-Vermittlung (HIV) eV., Berlin, sofern der Verein in diesem Zeitpunkt als mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt ist. Der Verein hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für mildtätige oder gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.

2) Sollte der oben genannte Verein bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mildtätig oder besonders förderungswürdig anerkannt sein, ist das Vermögen des Vereins für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

BiNe e.V.

Satzung

§1 - Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen "BiNe - Bisexuelles Netzwerk e.V.".

2. Er hat seinen Sitz in Potsdam und ist in das Vereinsregister einzutragen.

§2 - Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige sowie mildtätige Ziele im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenverordnung (AO 1977, §§ 51ff).

2. Die gemeinnützigen Zwecke des Vereins sind im einzelnen:

2.1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung
Der Verein führt selbst in eigens dazu gebildeten Arbeitsgruppen wissenschaftliche Forschungen durch oder unterstützt wissenschaftliche Vorhaben oder einzelne Forschungsprojekte zum Thema Bisexualität.

2.2. die Förderung von Bildung und Erziehung
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet zu fördern durch die Aufklärung über bisexuelle Lebensformen, durch den Abbau von weitverbreiteten Vorurteilen über bisexuelle Frauen und Männer sowie durch die Vermittlung der Erkenntnis der Sexualwissenschaft, daß Bisexualität eine gleichwertige Möglichkeit im Spektrum menschlicher Sexualität ist.
Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:

2.3 die Förderung der Völkerverständigung
Der Verein steht im Kontakt mit Organisationen bisexueller Menschen anderer Länder und nimmt an internationalen Kongressen teil.

3. Die mildtätigen Zwecke des Vereins sind im einzelnen:
Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, Personen selbstlos zu unterstützen, die insbesondere infolge ihres seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind.
Gegenstand des Vereins ist daher die Unterstützung von bisexuellen Frauen und Männern auf der Basis der Selbsthilfe. Der Verein will ein Forum bilden, das Betroffenen Kontakt, Hilfestellung, Information sowie die Gelegenheit zu Austausch und Gespräch bietet.

Dieser Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht:

Im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins sollen die dafür notwendigen organisatorischen Bedingungen geschaffen werden.

4. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

5. Die Mittel des Vereins werden ausschließlich den satzungsgemäßen Zwecken zugeführt.
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. Der Verein hat sich parteipolitisch neutral zu verhalten.

§ 3 - Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus Mitgliedern und Fördermitgliedern.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie nicht rechtsfähige Vereine und Selbsthilfegruppen werden.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen. Vom Zeitpunkt der Aufnahme an ist der Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu zahlen.
Diese sind in Geld zu entrichten. Uber die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Der Vorstand entscheidet auf Antrag im Einzelfall über Ermäßigung, Befreiung oder Stundung des Mitgliedsbeitrages.

4. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Fördermitglieder sind passive Mitglieder und haben kein Stimmrecht. Sie zahlen mindestens den halben Beitrag der ordentlichen Mitglieder. Uber die genaue Höhe entscheiden sie selbst.

5. Die Mitgliedschaft endet:

§ 4 - Organe des Vereins

§ 5 - Die Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

2. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Erfordert es die Interessenlage des Vereins, so kann eine Mitgliederversammlung jederzeit einberufen werden.
In besonders dringenden Fällen ist auch die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung möglich. Die ordentliche und die außerordentliche Mitgliederversammlung werden vom Vorstand einberufen.

3. Eine Mitgliederversammlung muß vom Vorstand binnen eines Monats einberufen werden, wenn mehr als 10% aber mindestens 5 der stimmberechtigten Mitglieder den Vorstand dazu schriftlich auffordern.

4. Der Vorstand lädt die Mitglieder schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
Die Ladefrist für eine ordentliche Mitgliederversammlung beträgt mindestens 4 Wochen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung muß auf einen anderen Termin verlegt werden, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder binnen einer Woche nach ordnungsgemäßer Einladung den Vorstand schriftlich dazu auffordern.
Der zweite Termin ist bindend. Die Ladefrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt eine Woche. Dieser Termin ist bindend.

5. Anträge über die Anderung der Satzung einschließlich der Anderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der nach ordnungsgemäßer Einladung erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.

7. Die Mitgliederversammlung wählt einem VersammlungsleiterIn und einem ProtokollführerIn.
Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und eine Anwesenheitsliste zu führen, welche von der/dem VersammlungsleiterIn und von der/dem ProtokollführerIn zu unterzeichnen sind.

8. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Jedes Mitglied hat die Möglichkeit, seine Stimme einem anderen Mitglied schriftlich zu übertragen.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit.
Satzungsänderungen einschließlich der Änderung des Vereinszwecks können nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

§ 6 - Der Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus KoordinatorIn, SekretärIn und KassenwartIn. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vertretungsberechtigt sind je zwei Vorstandsmitglieder.

2. Für vereinsinterne Angelegenheiten kann der Vorstand zur Entlastung um eine(n) oder mehrere BeisitzerInnen erweitert werden. Für jedes von der Mitgliederversammlung beschlossene Projekt kann ein/e VertreterIn als BeisitzerIn in den Vorstand gewählt werden. Ein/e BeisitzerIn wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer des Projekts, jedoch längstens für zwei Jahre gewählt. Besteht ein Projekt länger als zwei Jahre, wird von der Mitgliederversammlung erneut ein/e VertreterIn des betreffenden Projekts als BeisitzerIn in den erweiterten Vorstand gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

3. KoordinatorIn, SekretärIn und KassenwartIn werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Die Wiederwahl ist möglich.

4. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er nimmt die Aufgaben und Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung nach entsprechendem Vereinsbeschluß wahr. Er tritt regelmäßig, möglichst einmal im Quartal zusammen. Uber jede Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen.Eine Kopie dieses Protokolls ist sämtlichen BeisitzerInnen sowie den besonderen VertreterInnen (§ 6 a) zuzustellen.

5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei der Mitglieder anwesend sind.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig (Konsensprinzip). Die BeisitzerInnen haben bei Vorstandssitzungen Anwesenheitsrecht und Mitspracherecht, jedoch kein formales Stimmrecht. Gleiches gilt für die besonderen VertreterInnen (§ 6 a).
Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle drei Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von der/dem KoordinatorIn oder der/dem SekretärIn vorläufig zu unterzeichnen.

6. Der Vorstand hat einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen.
Gleiches gilt für die BeisitzerInnen (erweiterter Vorstand).

§ 6 a - Besondere Vertreterinnen

1. Für bestimmte sachliche, örtliche oder projektbezogene Aufgabenkreise können vom Vorstand besondere Vertreterinnen bestellt werden.
Die Bestellung erfolgt durch Beschluß.

2. Die besonderen VertreterInnen besitzen im Rahmen ihres Geschäftskreises/ihres Projektes rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.
In finanziellen Angelegenheiten haben sie sich mit dem/der KassenwartIn abzusprechen. Sie haben einmal im Jahr auf einer Mitgliederversammlung Rechenschaft über die geleistete Arbeit abzulegen.

§ 7 - Wahl des Vorstands

1. Wählbar ist jedes Mitglied, das zum Zeitpunkt der Wahl dem Verein angehört.
Es sollte mindestens ein Jahr dem Verein angehören.

2. Die Mitglieder des Vorstands werden auf Vorschlag eines oder mehrerer Mitglieder mit absoluter Mehrheit der auf der Mitgliederversammlung anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt, wobei über jedes Amt einzeln, unter Umständen in mehreren Wahlgängen abgestimmt wird.
Ab dem dritten Wahlgang sind maximal zwei KandidatInnen zugelassen (die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, es sei denn, diese verzichten auf eine weitere Kanditatur. In diesem Fall ist mit der Wahl neu zu beginnen.). Ab dem vierten Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

3. Die Abwahl eines oder mehrerer Vorstandsmitglieder ist auf einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung möglich, wenn die absolute Mehrheit der Anwesenden bzw. durch Anwesende vertretenen Mitglieder ein konstruktives Mißtrauensvotum ausspricht.
In diesem Fall bleibt der alte Vorstand solange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.

4. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange kommissarisch im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt sind und ihr Amt antreten können.

5. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus oder legt sein Amt nieder, so kann ein anderes Mitglied des Vereins vom restlichen Vorstand einstimmig provisorisch an dessen Stelle berufen werden.
Auf der nächsten Mitgliederversammlung ist dieses provisorische Vorstands mitglied für den Rest der Amtszeit zu bestätigen oder das Amt neu zu besetzen.

§ 8 - Die/der KassenwartIn

1. Die/der KassenwartIn ist für die finanziellen Angelegenheiten des Vereins zuständig.

2. Sie/er hat im Rahmen einer ordentlichen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben sowie die satzungsgemäße Verwendung der Mittel einmal im Jahr Rechenschaft abzulegen.

§ 9 - Geschäftsiahr und Rechnungslegung

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember des Gründungsjahres.

2. Der Vorstand hat bis zum 31. März jeden Jahres für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluß festzustellen.

§ 10 - Die Kassenprüfungskommission

1. Alljährlich findet eine Kassenprüfung durch drei Mitglieder statt, welche nicht dem Vorstand oder dem erweiterten Vorstand angehören und auch keine besonderen Vertreterinnen sind.

2. Uber die Prüfung ist ein Bericht anzufertigen, der von den Kassenprüfern zu unterzeichnen und der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.

§ 11 - Auflösung des Vereins

1. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Literatur:

Literatur und Referenzen

1 Black Rose Soc. Group Assistance page

We at Black Rose are always willing to help new groups get started or to over come some of the obstacles that beset organizations from time to time. The outline that you can download from this page should answer many of your questions. In the next few weeks we will be replacing this with a greatly expanded version which will include many examples of documents we use here at Black Rose.

2 Laura Goodwin. Start Your Own Fetish Support Group

This article is for the kinky women and men who are frustrated with the fetish clubs and services already available in their neighborhood, or who have no fetish club or services in their neighborhood. In other words, if you want a group of B&D enthusiasts with whom you can socialize and play with a minimum amount of travel and aggravation, I'm going to tell you how to create that for yourself.

3 Bine Deutschland. Wie gründe ich eine Bi-Selbsthilfegruppe? Ein Leitfaden für Unerschrockene

Grundsätzlich kann jede und jeder eine neue Bi-Gruppe auf die Beine stellen. Die wichtigsten Voraussetzungen zur Gründung einer neuen Gruppe sind Entschlossenheit, viel Geduld, ein wenig Geld für die ersten Kleinanzeigen und eine grössere Stadt in Deiner Umgebung.

4 Schwules Netzwerk NRW. Fördertips für Schwulengruppen 5/96-10/99

Sammlung von Texten des Schwulen Netzwerks, die für Schwulengruppen das leisten, was dieser Text für SM-Gruppen leisten will. Aktuelle Anregungen, Fragestellungen und Probleme in der täglichen Arbeit von Projekten und Initiativen werden hier beschrieben. Lesenswert insbesondere da, wo klar wird, wieviel mehr schwule Gruppen schon an Anerkennung erreicht haben (Sozialfonds, Förderung, Sponsoring, Jugendarbeit).

5 BDSM Berlin. Vereinssatzung | Wozu eigentlich ein Verein?

Satzung, mit der BDSM Berlin die Gemeinnützigkeit und besondere Förderungswürdigkeit aufgrund des mildtätigen Vereinszwecks erhalten hat.

Hier sind die beliebtesten Einwände gegen den Verein aufgeführt und hoffentlich einigermaßen entkräftet.

6 SMorgasbord. Kontakt

Vernetzungsmailingliste der deutschsprachigen SM-Gruppen. Hier sind Fragen und Diskussionen zu Gruppenthemen willkommen.

7 Schlagworte. Homepage

Informations- und Nachrichtenmailingliste der nichtkommerziellen, deutschsprachigen SM-Subkultur. Termine, Gruppengründungen, Zeitungsartikel über SM können hier veröffentlicht werden. Diskussionen sind verboten.

8 sadomasochistische Jugendgruppe. Homepage

Eine SM-Informationsseite und -liste für Jugendliche.

Anlaufstellen:


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