Bisam

14.08.2001

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    Jahresübersicht 2001 | Monatsübersicht August

  1. BDSM auf www.bravo.de
  2. Hintergrund Schweiz: Erfolgreiche Lobbyarbeit

BDSM auf www.bravo.de

Auf den Webseiten der Jugendzeitschrift Bravo (www.bravo.de) finden sich im Bereich DrSommer/Help/Lieben & Leben auch Texte zu BDSM.

Einige Texte enthalten gute Informationen, viele widersprechen sich leider selbst oder dem, was SMler als BDSM definieren.

Einerseits wird gesagt "Sadomasochismus gilt heute nicht mehr als krankhaft oder pervers"[1] und "leichte sadomasochistische Praktiken haben heute in viele deutsche Schlafzimmer Einzug gehalten" [2].

Andererseits stellen sie SM unter dem Stichwort "Extrem-Sex" SM als gesellschaftlich nicht normal dar: "Darunter [unter Extrem-Sex] versteht man alle Arten von Sex, die auch die Gesundheit beeinträchtigen können und die nicht als gesellschaftlich "normal" akzeptiert sind. Dazu gehören z.B. extreme Fesselspiele, sadomasochistische Praktiken, Spiele mit gegenseitigem Würgen, um dadurch den Orgasmus intensiver zu machen, Gummi- und Lederkleidung beim Sex usw." [3] Auch weiß ich nicht, was an Leder so beeinträchtigend für die Gesundheit sein soll...

Ein weiterer Minuspunkt: Sie schreiben, daß bei SM nur die beiden streng zu trennenden Neigungen "Sadist" und "Masochist" vorhanden sind ("Sadomasochismus sind die zwei Seiten einer Medaille. Der Sadist kann nur Lust erleben wenn er Schmerzen zufügt, während der Masochist die erlittenen Schmerzen als lustvoll erlebt"[1]), und führen diese gleich auch noch mit der Beschreibung aus, welche als krankhaft einzustufen ist (Lust nur durch Schmerz möglich), wobei noch hinzukommt, daß auch "die beiden Begriffe nach DSM-IV eindeutig schweren psychiatrische Krankheiten zugeordnet [sind]" [4]

Auch die Einordnung des Menüeintrags "Sadomasochismus" ist - wenn nicht total falsch - doch extrem schlecht gewählt. So ist "Sadomasochismus" einmal unter "Kritisches Sexualverhalten" zwischen Voyeurismus, Pädophilie und Sodomie eingeordnet, und nochmal unter "Sexuelle Vorlieben", was ja eigentlich in Ordnung ist, aber doch nicht zwischen Exhibitionismus und Pornographie...

Es ist ja schön, daß sich inzwischen viele "nicht-SM-Seiten" mit SM beschäftigen. Aber doch bitte nicht so widersprüchlich....

    [1] www.bravo.de/bravo/DrSommer/Help/HelpInfos/Sadomasochismus__inf__Wenn__Schmerzen__Lust,docId=12266.html [2] www.bravo.de/bravo/DrSommer/Help/Lieben_20_26_20Leben/Sexuelle_20Vorlieben/Sadomasochismus.html [3] www.bravo.de/bravo/DrSommer/Help/Lieben_20_26_20Leben/Sexuelle_20Vorlieben/Extrem-Sex.html [4] Quelle: Datenschlag (www.datenschlag.org/papiertiger/lexikon/anhang_1.html)

    KOMMENTAR

Das Team Öffentlichkeitsarbeit der SMJG (www.smjg.org) wird sich vorraussichtlich wegen der Darstellung von SM auf den Seiten www.bravo.de mit deren Machern in Verbindung setzen.


Hintergrund Schweiz: Erfolgreiche Lobbyarbeit

Referenzen: [swl20001212-0002] [swl20001213-0002] "Verbot des Besitzes von Gewaltpornographie"

HINTERGRUND



Im Rahmen der Teilrevision des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) wurde, wie in den erwaehnten Referenzen berichtet, eine Vorlage "Verjährung bei Sexualdelikten an Kindern und Verbot des Besitzes harter Pornografie" behandelt. In den eidgenössischen Räten wurde die Vorlage unter dem Titel "Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität" behandelt.

Das Geschäft wurde am 13.12.2000 im Ständerat und am 6.6.2001 im Nationalrat behandelt; die bestehenden (geringen) Differenzen zwischen den beiden Räten werden in Bälde behandelt werden.

Der Begriff "harte Pornographie" betrifft zumindest am Rande auch die Darstellung von sadomasochistischen Praktiken. In der parlamentarischen Diskussion[1] wurde allerdings ausschliesslich der Kampf gegen Kinderporno- graphie und Kindesmissbrauch angeführt.

In der Schweiz waren bisher die folgenden Tatbestände in Bezugauf "harte Pornographie" strafbar: Herstellung, Einfuhr, Lagerung, In Verkehr bringen, Anpreisen, Ausstellen, Anbieten, Zeigen, Überlassen, Zugänglich machen. _Straflos_ waren hingegen der Erwerb, der Besitz und die Beschaffung entsprechender Produkte.

"Harte Pornographie" liegt vor, wenn wenigstens eines der folgenden vier Merkmale vorhanden ist: Einbezug von Kindern, Einbezug von Tieren, Einbezug von menschlichen Ausscheidungen, Verbindung mit Gewalttätigkeiten.[2, p. 5]

Aktuell ist die Beratung des Gesetzes noch nicht abgeschlossen, einzelne Differenzen zwischen National- und Ständerat müssen noch ausgeglichen werden; substantielle Änderungen sind allerdings nicht mehr zu erwarten.

    EINFLUSSNAHME



Als der Verfasser dieses Artikels auf das Geschäft Ende 1999 aufmerksam wurde, war die Vernehmlassungsfrist (Ende August bis Ende November 1998) leider bereits verstrichen. Zudem enthielt der Vorentwurf [3], welcher die Grundlage für die Vernehmlassung bildete, stossenderweise keine Berücksich- tigung von konsenuellen sadomasochistischen Praktiken.

Mit direktem telefonischem Kontakt mit den für die Erstellung der "Botschaft des Bundesrates an das Parlament" [2] zuständigen Verwaltungsstellen konnte erreicht werden, dass in der endgültigen Fassung der folgende Passus aufgenommen wurde [2, p. 38f]:

--- cut --- 2.2.4.4 Kinderpornografie und Darstellungen sexueller Gewalt

[..]

Während diese Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Besitz hinsichtlich der Kinderpornografie einhellige Zustimmung fand, zeigte sich in der Vernehmlassung (vgl. Ziff. 2.2.3), dass dieser Vorschlag für viele zu weit geht.

So wird denn auch die Tathandlung des Besitzes sowohl in Deutschland als auch in Österreich nur in Bezug auf Kinderpornografie unter Strafe gestellt.

[..]

Konkrete Einwände, weshalb der Besitz von sexuellen Gewaltdarstellungen nicht unter Strafe gestellt werden solle, sind nicht vorgebracht worden.

[..]

| Mit dem Begriff "Darstellungen sexueller Gewalt" werden nach Auffassung des | Bundesrates Darstellungen einvernehmlicher sado-masochistischer Praktiken | [134] jedenfalls dann nicht erfasst, wenn damit nicht gleichzeitig andere | Straftatbestände (z.B. Körperverletzungen) erfüllt werden. Die Befürchtung, | der Staat mische sich hier in ungerechtfertigter Weise in die Privatsphäre | ein [135], ist daher unberechtigt.

[..]



[134] Hinsichtlich der medizinischen Beurteilung dieser sexuellen Praktiken wird auf die Klassifikation ICD-10 der WHO verwiesen, welche im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information, DIMDI, herausgegeben wurde (Abschnitt F65.5, Sadomasochismus).

[135] Pink Cross.

--- cut ---

(Die Erwähnung von ICD-10 in dem Zusammenhang ist zwar problematisch, aber eine Differenzierung war trotz Verweis auf [4] nicht zu erreichen.)

    AUSBLICK



Der Begriff "einvernehmliche sado-masochistische Praktiken" findet sich ausschliesslich in der Botschaft des Bundesrates, und weder in der parlamentarischen Beratung oder gar im Gesetzestext. Die Botschaft bildet jedoch, zusammen mit anderen vorbereitenden Unterlagen, eine wichtige Quelle zur Interpretation der eigentlichen Gesetzestexte, nicht zuletzt vor den Gerichten.

Da eine explizite strafrechtliche Freistellung "einvernehmlicher sado- masochistischer Praktiken" nicht realistisch scheint und angesichts der relativ späten Reaktion auf den Gesetzgebungsprozess ist das Resultat als sehr erfreulich zu werten, gerade auch im Hinblick auf eine gewisse Rechts- sicherheit über dieses konkrete Gesetz hinaus.

Die Kommunikation mit der Verwaltung war erfreulich positiv, und zusätzlich genannte Quellen (datenschlag.org, smalheur.ch) wurden gerne entgegen genommen. Aufgrund der Logfiles von smalheur.ch waren zumindest Zugriffe aus dem Netz der Verwaltung feststellbar.

Über zukünftige Gesetzesvorhaben müssen sich auch sexuelle Randgruppen früh- zeitig informieren und entsprechend reagieren. Wie der explizite Verweis auf die Schwulenorganisation "Pink Cross" [4] in der Botschaft zeigt, wird dieser Input durchaus ernst genommen.

Das Vorgehen mag nicht direkt auf andere Länder übertragbar sein, aber die folgenden Erfolgsfaktoren sollten übertragbar sein:

    * Möglichst früh im Gesetzgebungsprozess aktiv werden

    * Verweis auf schriftliche Sachinformationen

    * Für Rückfragen zur Verfügung stehen (d.h. auch mit vollem Namen und nicht-anonymer Telefonnummer)

    LINKS -----

    Uebersicht des verantwortlichen Bundesamtes: www.ofj.admin.ch/themen/stgb-sinteg/intro-d.htm

    Pressemitteilung des Bundesrates: www.ejpd.admin.ch/Doks/PM/2000/000510a-d.htm

    [1] Amtliches Bulletin der Verhandlungen der Wintersession 2000 www.parlament.ch/ab/frameset/d/s/4605/24293/d_s_4605_24293_24351.htm (teilweise auf französisch)

    [2] Botschaft des Bundesrates an das Parlament: www.admin.ch/ch/d/ff/2000/2943.pdf

    [3] Bericht und Vorentwürfe [..] betreffend die strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität www.ofj.admin.ch/themen/stgb-sinteg/vn-ve-d.pdf

    [4] Diagnoseschlüssel zur Diskriminierung - die ICD-10 und die sexuellen Minderheiten www.datenschlag.org/txt/icd10.html

    [5] Pink Cross www.pinkcross.ch/

    LEGENDE



    * In der Schweiz entspricht der Bundesrat der Regierung, der Staende- rat der Laenderkammer, der Nationalrat dem deutschen Bundestag.

    * Im Vernehmlassungsverfahren zu neuen Gesetzen wird interessierten Kreisen, idR Interessengruppen, Kantonen und anderen Betroffenen, die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.



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Erzeugt am: 15.03.2006

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